Der Sommer kommt – hohe Temperaturen können aber auch gefährlich sein!

Endlich ist er da, der Sommer und wir freuen uns über das warme Wetter. Leider gibt es jedes Jahr auch unvernünftige Menschen.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Menschen ihre Hunde oder sogar Kinder bei hohen Außentemperaturen im Fahrzeug lassen. Das kann sehr gefährlich werden, denn der Innenraum eines Fahrzeuges heizt sich sehr schnell auf und es kann leicht Gefahr für Leib und Leben entstehen. Bereits ab einer Temperatur von 28°C hat  der Hund Schwierigkeiten, sich durch Hecheln auf natürliche Weise abzukühlen und das Risiko eines Hitzschlags steigt. Da die normale Körpertemperatur von Hunden bei 37,5 – 39 Grad liegt, kann ein warmes Auto, in dem eine Temperatur von 43°C gemessen wird, dazu führen, dass ein Hund an multiplen Organleiden leidet und möglicherweise sogar stirbt.

Was kann, darf oder sollte man tun, wenn man eine solche Situation entdeckt?

Hier ist zunächst eine Einschätzung der Situation wichtig.
In welchem Zustand befindet sich der Hund oder sogar ein Kind? Scheint die Situation noch nicht kritisch sollte man versuchen den Besitzer des Fahrzeugs, beispielsweise durch Ausrufe, zu ermitteln. Gelingt dies nicht oder die Situation scheint schon kritisch zu sein, rufen Sie Rettungsdienste wie Polizei oder Feuerwehr. Ist die Situation augenscheinlich schon sehr kritisch können Sie auch selbst handeln.

Dabei ist zunächst eine Dokumentation wichtig. Machen Sie Fotos oder Videos und suchen Sie sich nach Möglichkeit Zeugen. Wenn Sie eine Rettung selbst vornehmen sollten Sie versuchen, so wenig Schaden wie möglich anzurichten. Eine eingeschlagene Seitenscheibe um das Fahrzeug zu öffnen ist sicher der bessere Weg als eine eingeschlagene Heck- oder Frontscheibe.
Rechtlich brauchen Sie sich in diesem Fall keine Gedanken zu machen, nicht wegen einer Strafanzeige und auch nicht wegen Schadenersatzforderungen.
Dies regelt der Notstandsparagraf (§ 228 BGB). Jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Nicht nur das Strafgesetzbuch (StGB, § 34) rechtfertigt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Tierretter mit dem Notstandsparagrafen zur Seite: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […].“
Anmerkung: Dies ist keine Rechtsberatung, diese dürfen wir als Partei und als Beitragsersteller nicht geben.

Hat man nun einen Hund oder ein Kind aus einem überhitzten Fahrzeug befreit, was sollte man tun?

Quelle: TASSO
Wenn der überhitzte Hund aus dem Auto befreit worden ist, benötigt er medizinische Versorgung. Was zu tun ist, weiß die für TASSO tätige Tierärztin Dr. Anette Fach.

Das Wichtigste ist, das Tier zunächst in den Schatten zu bringen und es dort aktiv zu kühlen. Das heißt, der Hund sollte mit kühlem – nicht mit eiskaltem – Wasser übergossen werden. Das darf ruhig eine größere Menge sein, die dafür sorgt, dass das Tier bis auf die Haut durchnässt wird. Darüber hinaus ist eine gewisse Ventilation wichtig. Die Helfer sollten das Tier deshalb nicht in einem nassen Handtuch einwickeln, sondern ihm zum Beispiel Luft zu fächeln. Dem Hund sollte anschließend ein Moment Zeit gelassen werden, damit er sich ein bisschen erholen und seine Atmung sich etwas beruhigen kann.

Anschließend sollte er unbedingt zum Tierarzt gebracht werden. Geöffnete Autofenster während der Fahrt bringen zusätzliche Ventilation und damit Kühlung. Eine erneute Hitzebelastung sollte unbedingt vermieden werden. In der Tierarztpraxis sollte man sich sicherheitshalber vorab telefonisch anmelden, damit auch ein Tierarzt vor Ort und einsatzbereit ist, um den Hund entsprechend notfallmäßig behandeln zu können. Die Behandlung beim Arzt besteht aus Infusionen, Medikamenten und eventuell auch Sauerstoffzufuhr.

Weitere Informationen zum Thema auf der TASSO-Webseite.

Sascha Stinder
Landesgeneralsekretär im Landesvorstand NRW